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Art. 4 : Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH)

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Art. 4

8

1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per-

sonal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet.

Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anfor-

derungen gemäss § 3 erfüllen.

2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von

der Lehrperson und von der zuständigen Person der Abteilung Personal

unterzeichnet.

3 Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von

der zuständigen Fakultät bestimmt wird.

4 Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Auf-

hebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch

die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich.

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