415.211
LPRUZHRPEEUZH
CH-ZH
Art. 4 : Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH)
Art. 4
8
1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per-
sonal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet.
Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anfor-
derungen gemäss § 3 erfüllen.
2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von
der Lehrperson und von der zuständigen Person der Abteilung Personal
unterzeichnet.
3 Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von
der zuständigen Fakultät bestimmt wird.
4 Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Auf-
hebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch
die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich.