Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH) (LPRUZH)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
8 1 Dieses Reglement gilt für die privatrechtlich angestellten Geltungs-
externen Lehrpersonen (§17 UniO2 und § 17 PVO-UZH3). Es gilt sinn- bereich und
gemäss für die privatrechtlich Beauftragten gemäss § 19. Gegenstand
2 Die Anstellung erfolgt durch Arbeitsvertrag. Enthalten der Ver-
trag oder dieses Reglement keine Regelungen, richtet sich das Arbeits-
verhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)5.
3 Dieses Reglement gilt sinngemäss auch für Lehrtätigkeiten im
Stundenlohn.
4 Dieses Reglement gilt nicht für jene Privatdozierenden und Titular-
professorinnen und Titularprofessoren, die Lehrveranstaltungen aus-
serhalb von Studienprogrammen anbieten.
Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen nach diesem Lehrtätigkeit
Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durch- im Rahmen
geführten Studienprogramme. von Studien-
programmen
8 Voraussetzungen für Lehranstellungen sind in der Regel ein Qualifikation
akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule und eine Spezia- der externen
lisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrveranstaltung gewidmet Lehrpersonen
ist. Die Lehrpersonen legen auf Verlangen die entsprechenden Zeug-
nisse vor.
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B. Arbeitsverhältnis
Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
Zuständigkeit
Dauer und
Lehrpensum
Mitteilung des
Lehrpensums
Aufgaben-
bereich
Leistungs-
kontrollen
8
1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per-
sonal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet.
Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anfor-
derungen gemäss § 3 erfüllen.
2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von
der Lehrperson und von der zuständigen Person der Abteilung Personal
unterzeichnet.
3 Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von
der zuständigen Fakultät bestimmt wird.
4 Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Auf-
hebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch
die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich.
8 1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das
Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer
variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich
begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer
Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehr-
pensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.
3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden,
darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten.
8 Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den ver-
antwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrpersonen frühzeitig
im Rahmen der Lehrplanung vereinbart und von der Abteilung Personal
schriftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens zwei Monate vor
Semesterbeginn.
C. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
8 Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die
Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von Leis-
tungskontrollen.
1 Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungs-
kontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen
Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8
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Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
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2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen
richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen
Organisationseinheit.
1 Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen stu- Qualitäts-
dentischen Lehrveranstaltungsbeurteilung.
sicherung
2 Weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung, namentlich bei der
erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung, können von der
verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.
8 1 Bei der Festsetzung des Lohnes orientieren sich die Fakul- Lohn
täten an den Richtwerten, die im Anhang dieses Reglements aufgeführt
sind.
2 Die Fakultäten können von den Richtwerten aus sachlich vertret-
baren Gründen angemessen nach oben oder unten abweichen. Sie be-
rücksichtigen bei der Lohnfestsetzung insbesondere die folgenden Kri-
terien
a. Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Lehrveran-
staltung sowie für die Leistungskontrollen,
b. Qualifikation und besondere Kompetenzen der Lehrperson,
c. Berufserfahrung der Lehrperson,
d. Einsatz als Stellvertretung,
e. besonderes fachliches Interesse der Fakultät an einer Lehrperson.
1 Die Lehrpersonen führen die Lehrveranstaltungen im ver- Arbeitszeit
einbarten Umfang zu den vorgesehenen Zeiten durch.8
2 Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationsein-
heit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltun-
gen in einem oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden.
8 1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Annullation und
Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisa- Kündigung
tionseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte
Leistungen fest.
2 Führt die Lehrperson die geplante Lehrveranstaltung nicht oder
nur teilweise durch, hat sie dies umgehend der verantwortlichen Organi-
sationseinheit zu melden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert
sich aufgrund der bereits geleisteten Arbeit. § 13 bleibt vorbehalten.
3 Die verantwortliche Organisationseinheit überprüft regelmässig,
ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der
Fall ist, beantragt die verantwortliche Organisationseinheit die Kündi-
gung des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses durch die
Abteilung Personal.
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4 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters gekündigt
werden.
Lohnfortzahlung
bei Arbeits-
verhinderung
Unfall-
versicherung
Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung
wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 324 a
und 324 b OR5. Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist
Sache der Lehrpersons.
Die Lehrperson ist gegen Berufsunfälle versichert. Bei äqui-
valenter wöchentlicher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch
gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG6, Art. 13 Abs. 1
UVV7).
Pensionierungs-
alter und
Wieder-
anstellung
Spesen-
entschädigung
Urheberrechte
Sicherheits-
und weitere
Vorschriften
D. Übrige Bestimmungen
8 1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Semesters, in
dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird.
2 Die Lehrpersonen können nach Erreichen des ordentlichen Pen-
sionierungsalters befristet wiederangestellt werden. Es besteht kein
Anspruch auf Wiederanstellung. Die Wiederanstellung begründet ein
neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit.
Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehr-
personen werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen
kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss
den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH erset-
zen.
Das Urheberrecht an den von den Lehrpersonen erarbeite-
ten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder
dem Verfasser.
Die Lehrpersons verpflichtet sich, die an der UZH gelten-
den betrieblichen Vorschriften, insbesondere Sicherheits- und Zutritts-
bestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen
über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmitteln der UZH
einzuhalten. Sie oder er beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben
der UZH im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts.
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Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
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E. Ausnahmefälle
Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmun- Privatrechtliche
gen eine Lehranstellung im Sinne dieses Reglements nachweislich nicht Aufträge
möglich ist, kann die Lehrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rah-
men eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden, nament-
lich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstel-
lungen verbietet.
F. Schlussbestimmung
reits bestehenden Arbeitsverhältnisse, § 10 unter Einhaltung der Kün- bestimmung
digungsfrist gemäss § 12 Abs. 4.
1 OS 72, 5; Begründung siehe AB1 2016-09-16.
2 LS 415.11.
3 LS 415.111.
4 LS 415.21.
5 SR 220.
6 SR 832.20.
7 SR 832.202.
8 Fassung gemäss URB vom 16. Mai 2024 (OS 79, 288; ABI 2024-05-31). In Kraft
seit 1. Februar 2025.
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Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
Anhang: Richtwerte gemäss § 108
Lehrpersonen gemäss § 17 der Uni-
versitätsordnung der Universität
Zürich (UniO)
Funktion
Personen-
gruppe
Richtwert
pro Semester-
Monatlicher
Richtwert
wochenstunde pro SWS
(SWS)
in Franken
in Franken
Lehr-
A
5340
890
person
Lehr-
B
4440
740
person
Professorinnen und Professoren anderer
Universitäten (einschliesslich Assistenz-
professorinnen und Assistenzprofesso-
ren)
Titularprofessorinnen und Titularprofes-
soren, Privatdozierende und Klinische
Dozierende, die nicht bereits an der Uni-
versität Zürich angestellt sind
Externe Ärztinnen und Ärzte, externe
Oberassistierende, externe Postdoktorie-
rende, externe wissenschaftliche Mit-
arbeitende, externe, an anderen Institu-
tionen angestellte Lehrpersonen sowie
weitere externe Fachexpertinnen und
Fachexperten
Externe Assistierende und Doktorierende
6
Lehr-
C
4200
700
person
Lehr-
D
3540
590
person