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415.211 LPRUZHRPEEUZH CH-ZH

Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH) (LPRUZH)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

8 1 Dieses Reglement gilt für die privatrechtlich angestellten Geltungs-

externen Lehrpersonen (§17 UniO2 und § 17 PVO-UZH3). Es gilt sinn- bereich und

gemäss für die privatrechtlich Beauftragten gemäss § 19. Gegenstand

2 Die Anstellung erfolgt durch Arbeitsvertrag. Enthalten der Ver-

trag oder dieses Reglement keine Regelungen, richtet sich das Arbeits-

verhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)5.

3 Dieses Reglement gilt sinngemäss auch für Lehrtätigkeiten im

Stundenlohn.

4 Dieses Reglement gilt nicht für jene Privatdozierenden und Titular-

professorinnen und Titularprofessoren, die Lehrveranstaltungen aus-

serhalb von Studienprogrammen anbieten.

Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen nach diesem Lehrtätigkeit

Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durch- im Rahmen

geführten Studienprogramme. von Studien-

programmen

8 Voraussetzungen für Lehranstellungen sind in der Regel ein Qualifikation

akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule und eine Spezia- der externen

lisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrveranstaltung gewidmet Lehrpersonen

ist. Die Lehrpersonen legen auf Verlangen die entsprechenden Zeug-

nisse vor.

1. 1. 25-127

1

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B. Arbeitsverhältnis

Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)

Zuständigkeit

Dauer und

Lehrpensum

Mitteilung des

Lehrpensums

Aufgaben-

bereich

Leistungs-

kontrollen

8

1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per-

sonal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet.

Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anfor-

derungen gemäss § 3 erfüllen.

2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von

der Lehrperson und von der zuständigen Person der Abteilung Personal

unterzeichnet.

3 Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von

der zuständigen Fakultät bestimmt wird.

4 Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Auf-

hebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch

die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich.

8 1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das

Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer

variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen.

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich

begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer

Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehr-

pensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.

3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden,

darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten.

8 Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den ver-

antwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrpersonen frühzeitig

im Rahmen der Lehrplanung vereinbart und von der Abteilung Personal

schriftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens zwei Monate vor

Semesterbeginn.

C. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

8 Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die

Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von Leis-

tungskontrollen.

1 Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungs-

kontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen

Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8

2

Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)

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2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen

richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen

Organisationseinheit.

1 Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen stu- Qualitäts-

dentischen Lehrveranstaltungsbeurteilung.

sicherung

2 Weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung, namentlich bei der

erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung, können von der

verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.

8 1 Bei der Festsetzung des Lohnes orientieren sich die Fakul- Lohn

täten an den Richtwerten, die im Anhang dieses Reglements aufgeführt

sind.

2 Die Fakultäten können von den Richtwerten aus sachlich vertret-

baren Gründen angemessen nach oben oder unten abweichen. Sie be-

rücksichtigen bei der Lohnfestsetzung insbesondere die folgenden Kri-

terien

a. Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Lehrveran-

staltung sowie für die Leistungskontrollen,

b. Qualifikation und besondere Kompetenzen der Lehrperson,

c. Berufserfahrung der Lehrperson,

d. Einsatz als Stellvertretung,

e. besonderes fachliches Interesse der Fakultät an einer Lehrperson.

1 Die Lehrpersonen führen die Lehrveranstaltungen im ver- Arbeitszeit

einbarten Umfang zu den vorgesehenen Zeiten durch.8

2 Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationsein-

heit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltun-

gen in einem oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden.

8 1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Annullation und

Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisa- Kündigung

tionseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte

Leistungen fest.

2 Führt die Lehrperson die geplante Lehrveranstaltung nicht oder

nur teilweise durch, hat sie dies umgehend der verantwortlichen Organi-

sationseinheit zu melden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert

sich aufgrund der bereits geleisteten Arbeit. § 13 bleibt vorbehalten.

3 Die verantwortliche Organisationseinheit überprüft regelmässig,

ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der

Fall ist, beantragt die verantwortliche Organisationseinheit die Kündi-

gung des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses durch die

Abteilung Personal.

1. 1. 25-127

3

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Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)

4 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Kündi-

gungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters gekündigt

werden.

Lohnfortzahlung

bei Arbeits-

verhinderung

Unfall-

versicherung

Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung

wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 324 a

und 324 b OR5. Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist

Sache der Lehrpersons.

Die Lehrperson ist gegen Berufsunfälle versichert. Bei äqui-

valenter wöchentlicher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch

gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG6, Art. 13 Abs. 1

UVV7).

Pensionierungs-

alter und

Wieder-

anstellung

Spesen-

entschädigung

Urheberrechte

Sicherheits-

und weitere

Vorschriften

D. Übrige Bestimmungen

8 1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Semesters, in

dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird.

2 Die Lehrpersonen können nach Erreichen des ordentlichen Pen-

sionierungsalters befristet wiederangestellt werden. Es besteht kein

Anspruch auf Wiederanstellung. Die Wiederanstellung begründet ein

neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit.

Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehr-

personen werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen

kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss

den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH erset-

zen.

Das Urheberrecht an den von den Lehrpersonen erarbeite-

ten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder

dem Verfasser.

Die Lehrpersons verpflichtet sich, die an der UZH gelten-

den betrieblichen Vorschriften, insbesondere Sicherheits- und Zutritts-

bestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen

über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmitteln der UZH

einzuhalten. Sie oder er beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben

der UZH im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts.

4

Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)

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E. Ausnahmefälle

Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmun- Privatrechtliche

gen eine Lehranstellung im Sinne dieses Reglements nachweislich nicht Aufträge

möglich ist, kann die Lehrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rah-

men eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden, nament-

lich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstel-

lungen verbietet.

F. Schlussbestimmung

reits bestehenden Arbeitsverhältnisse, § 10 unter Einhaltung der Kün- bestimmung

digungsfrist gemäss § 12 Abs. 4.

1 OS 72, 5; Begründung siehe AB1 2016-09-16.

2 LS 415.11.

3 LS 415.111.

4 LS 415.21.

5 SR 220.

6 SR 832.20.

7 SR 832.202.

8 Fassung gemäss URB vom 16. Mai 2024 (OS 79, 288; ABI 2024-05-31). In Kraft

seit 1. Februar 2025.

1. 1. 25-127

5

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Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)

Anhang: Richtwerte gemäss § 108

Lehrpersonen gemäss § 17 der Uni-

versitätsordnung der Universität

Zürich (UniO)

Funktion

Personen-

gruppe

Richtwert

pro Semester-

Monatlicher

Richtwert

wochenstunde pro SWS

(SWS)

in Franken

in Franken

Lehr-

A

5340

890

person

Lehr-

B

4440

740

person

Professorinnen und Professoren anderer

Universitäten (einschliesslich Assistenz-

professorinnen und Assistenzprofesso-

ren)

Titularprofessorinnen und Titularprofes-

soren, Privatdozierende und Klinische

Dozierende, die nicht bereits an der Uni-

versität Zürich angestellt sind

Externe Ärztinnen und Ärzte, externe

Oberassistierende, externe Postdoktorie-

rende, externe wissenschaftliche Mit-

arbeitende, externe, an anderen Institu-

tionen angestellte Lehrpersonen sowie

weitere externe Fachexpertinnen und

Fachexperten

Externe Assistierende und Doktorierende

6

Lehr-

C

4200

700

person

Lehr-

D

3540

590

person

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