415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 8 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 8
14 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich Rechtsnatur
und wird durch Verfügung oder in besonderen Fällen durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag begründet.
2 Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor bei Doppelanstellun-
gen an Spitälern und der Universität oder anderen Institutionen aus
Forschung und Lehre und der Universität.
3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes,
der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses vom allgemeinen kantonalen Personalrecht oder von dieser Ver-
ordnung abweichen.
4 Das Arbeitsverhältnis kann gemäss § 11 Abs. 2 UniG5 auch durch
einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden.
det.