Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 8 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

14 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich Rechtsnatur

und wird durch Verfügung oder in besonderen Fällen durch öffentlich-

rechtlichen Vertrag begründet.

2 Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor bei Doppelanstellun-

gen an Spitälern und der Universität oder anderen Institutionen aus

Forschung und Lehre und der Universität.

3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes,

der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhält-

nisses vom allgemeinen kantonalen Personalrecht oder von dieser Ver-

ordnung abweichen.

4 Das Arbeitsverhältnis kann gemäss § 11 Abs. 2 UniG5 auch durch

einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden.

det.

← Art. 7 Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →