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Art. 76a : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 76a

13 1 Die Fachpersonen haben insbesondere folgende Aufga-

ben

a. Sie beraten die betroffenen Personen im Hinblick auf die Lösung

des arbeitsbezogenen Konflikts.

b. Sie führen mit dem Einverständnis aller beteiligten Personen eine

Mediation oder eine andere lösungsorientierte Konfliktbearbeitung

durch.

c. Sie informieren die ratsuchenden Personen situationsgerecht über

die für ihre Fragen zuständigen Stellen.

d. Sie pflegen unter Beachtung der beruflichen Schweigepflicht Kon-

takt mit internen und externen Fachstellen.

2 Die Fachpersonen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten unab-

hängig.

3 Sie haben keine Weisungsbefugnis.

4 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle erstattet der Universitäts-

leitung jährlich in anonymisierter Form Bericht über ihre Tätigkeit.

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