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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 75 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 75

14 1 Die Universitätsleitung setzt eine Beratungs- und Schlich- Beratungs- und

tungsstelle für die Mitarbeitenden der Universität ein. Die Beratungs- Schlichtungs-

und Schlichtungsstelle ist administrativ der Universitätsleitung zuge-

ordnet.

stelle

a. Zweck

1. 1. 23-119

17

415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

2 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle dient der Unterstützung

bei arbeitsbezogenen Problemen sowie der Lösung von arbeitsbezo-

genen Konflikten.

3 Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Schlichtungsstelle ist

freiwillig.

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