415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 75 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 75
14 1 Die Universitätsleitung setzt eine Beratungs- und Schlich- Beratungs- und
tungsstelle für die Mitarbeitenden der Universität ein. Die Beratungs- Schlichtungs-
und Schlichtungsstelle ist administrativ der Universitätsleitung zuge-
ordnet.
stelle
a. Zweck
1. 1. 23-119
17
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
2 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle dient der Unterstützung
bei arbeitsbezogenen Problemen sowie der Lösung von arbeitsbezo-
genen Konflikten.
3 Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Schlichtungsstelle ist
freiwillig.