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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 74 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 74

14 1 Die Wahl der Vertretung der Professorinnen und Profes- c. Bestellung,

soren gemäss § 73 lit. a erfolgt durch die Angehörigen der Professoren- Amtsdauer,

schaft im Senat.

2 Die Wahl der Vertretung der Stände gemäss § 73 lit. b richtet sich

nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die

Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)

vom 3. Dezember 20197.

3 Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss § 73 lit. c und d werden

durch die Leitung ihrer Einheiten ernannt.

4 Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied gewählt oder ernannt.

Dieses ersetzt das ordentliche Mitglied im Fall eines vorzeitigen Rück-

tritts und übernimmt bei einer vorübergehenden Verhinderung dessen

Stellvertretung.

5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Ersatz und

Stellvertretung

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