Art. 74 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 74
14 1 Die Wahl der Vertretung der Professorinnen und Profes- c. Bestellung,
soren gemäss § 73 lit. a erfolgt durch die Angehörigen der Professoren- Amtsdauer,
schaft im Senat.
2 Die Wahl der Vertretung der Stände gemäss § 73 lit. b richtet sich
nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die
Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)
vom 3. Dezember 20197.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss § 73 lit. c und d werden
durch die Leitung ihrer Einheiten ernannt.
4 Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied gewählt oder ernannt.
Dieses ersetzt das ordentliche Mitglied im Fall eines vorzeitigen Rück-
tritts und übernimmt bei einer vorübergehenden Verhinderung dessen
Stellvertretung.
5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Ersatz und
Stellvertretung