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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 72 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 72

14 1 Die Personalkommission berät die Universitätsleitung in

personalstrategischen und personalpolitischen Fragen.

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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

415.21

2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instru-

mente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen kantonalen

Personalrechts.

3 Die Personalkommission kann über das zuständige Mitglied der

Universitätsleitung Anträge einreichen.

4 Die Universitätsleitung informiert die Personalkommission früh-

zeitig über Geschäfte, die personalpolitisch oder personalstrategisch

von Bedeutung sind.

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