415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 72 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 72
14 1 Die Personalkommission berät die Universitätsleitung in
personalstrategischen und personalpolitischen Fragen.
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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instru-
mente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen kantonalen
Personalrechts.
3 Die Personalkommission kann über das zuständige Mitglied der
Universitätsleitung Anträge einreichen.
4 Die Universitätsleitung informiert die Personalkommission früh-
zeitig über Geschäfte, die personalpolitisch oder personalstrategisch
von Bedeutung sind.