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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 70 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 70

14 1 Die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht

zur BVK für einzelne Personengruppen richtet sich nach dem Vor-

sorgereglement der BVK.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen, Hilfsassistie-

rende, Assistenz- und Oberärztinnen sowie Assistenz- und Oberärzte

werden bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz-

und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert.

3 Sofern im Falle einer kombinierten Anstellung der bei der BVK

versicherte Lohn höher ist als der bei der VSAO zu versichernde, kön-

nen Angehörige der genannten Personenkreise gesamthaft bei der BVK

versichert werden. Im umgekehrten Fall kann die Versicherung gesamt-

haft bei der VSAO erfolgen.

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