415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 70 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 70
14 1 Die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht
zur BVK für einzelne Personengruppen richtet sich nach dem Vor-
sorgereglement der BVK.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen, Hilfsassistie-
rende, Assistenz- und Oberärztinnen sowie Assistenz- und Oberärzte
werden bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz-
und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert.
3 Sofern im Falle einer kombinierten Anstellung der bei der BVK
versicherte Lohn höher ist als der bei der VSAO zu versichernde, kön-
nen Angehörige der genannten Personenkreise gesamthaft bei der BVK
versichert werden. Im umgekehrten Fall kann die Versicherung gesamt-
haft bei der VSAO erfolgen.