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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 7 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 7

1 Bei Kündigungen infolge Stellenabbaus legt der Universi-

tätsrat unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan fest.

2 Die Abfindung gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. Septem-

ber 1998 (PG)³ wird festgesetzt:14

a. vom Universitätsrat für Mitglieder der Universitätsleitung sowie

für Professorinnen und Professoren ausser für die Assistenzprofes-

sorinnen und -professoren ohne Tenure Track,

b. von der Universitätsleitung für Assistenzprofessorinnen und -pro-

fessoren ohne Tenure Track sowie für das übrige Universitätsper-

sonal.

2

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

2. Abschnitt: Das Arbeitsverhältnis

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