Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 68 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 68

Die Abteilung Finanzen der Universität erhebt die von der

Universitätsleitung festgesetzten Abgaben.

Grundsatz

Ausnahmen

Professorinnen

und Professoren

mit Ruhegehalts-

anspruch

5. Abschnitt: Vorsorgeeinrichtung

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