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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 67 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 67

1 Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest.

2 Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in

besonderen Fällen bis auf 30% der Nettoeinnahmen erhöht werden.

F. Vollzug

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