415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 67 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 67
1 Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest.
2 Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in
besonderen Fällen bis auf 30% der Nettoeinnahmen erhöht werden.
F. Vollzug