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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 66 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 66

1 Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss § 65 Abgabepflicht

Fr. 30000, hat die Universität Anspruch auf eine Abgabe.

2 Die Urheberin oder der Urheber teilt der Universitätsleitung

Erträge von mehr als Fr. 30000 mit und gibt ihr über die Inanspruch-

nahme von Personal und Infrastruktur der Universität Auskunft.

1. 1. 23-119

15

415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Höhe der

Abgabe

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