415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 66 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 66
1 Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss § 65 Abgabepflicht
Fr. 30000, hat die Universität Anspruch auf eine Abgabe.
2 Die Urheberin oder der Urheber teilt der Universitätsleitung
Erträge von mehr als Fr. 30000 mit und gibt ihr über die Inanspruch-
nahme von Personal und Infrastruktur der Universität Auskunft.
1. 1. 23-119
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415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Höhe der
Abgabe