415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 65 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 65
14 Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Ver- Grundsatz
pflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ein urheberrechtlich geschütz-
tes Werk, stehen ihnen die Verwertungsrechte an diesem Werk zu. Ab-
weichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.