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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 65 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 65

14 Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Ver- Grundsatz

pflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ein urheberrechtlich geschütz-

tes Werk, stehen ihnen die Verwertungsrechte an diesem Werk zu. Ab-

weichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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