415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 64 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 64
1 Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine Übertragung
angemessene Entschädigung auf die Erfinderin oder den Erfinder über- des Nutzungs-
tragen.
rechts
2 Sie berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe
der Einnahmen aus der Verwertung, die Inanspruchnahme von Per-
sonal und Infrastruktur der Universität sowie die weiteren Kosten im
Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.
3 Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung
auf Ende eines Jahres die aus der Verwertung erzielten Einnahmen.
E. Urheberrechtlich geschützte Werke