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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 64 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 64

1 Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine Übertragung

angemessene Entschädigung auf die Erfinderin oder den Erfinder über- des Nutzungs-

tragen.

rechts

2 Sie berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe

der Einnahmen aus der Verwertung, die Inanspruchnahme von Per-

sonal und Infrastruktur der Universität sowie die weiteren Kosten im

Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.

3 Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung

auf Ende eines Jahres die aus der Verwertung erzielten Einnahmen.

E. Urheberrechtlich geschützte Werke

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