Art. 63 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 63
1 Erfindungen, die Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Eigentum und
dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In Gewinn-
Forschungsaufträgen getroffene Vereinbarungen bleiben vorbehalten. beteiligung
2 Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu
beteiligen.
3 Schaffen Universitätsangestellte Computerprogramme in Aus-
übung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, lie-
gen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität.
Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu betei-
ligen.
4 Die Universitätsleitung legt die Gewinnbeteiligung fest. Sie berück-
sichtigt dabei die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur
der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung
oder der Schaffung des Computerprogrammes und rechnet die weite-
ren Kosten an.