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Art. 63 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 63

1 Erfindungen, die Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Eigentum und

dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In Gewinn-

Forschungsaufträgen getroffene Vereinbarungen bleiben vorbehalten. beteiligung

2 Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu

beteiligen.

3 Schaffen Universitätsangestellte Computerprogramme in Aus-

übung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, lie-

gen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität.

Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu betei-

ligen.

4 Die Universitätsleitung legt die Gewinnbeteiligung fest. Sie berück-

sichtigt dabei die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur

der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung

oder der Schaffung des Computerprogrammes und rechnet die weite-

ren Kosten an.

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