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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 62 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 62

1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Profes-

soren die Bewilligung erteilen, innerhalb des Zentrums für Zahnmedi-

zin Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.

2 Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, Oberärztinnen und

Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten kann die Bewil-

ligung erteilt werden, wenn sie im Besitz eines schweizerisch aner-

kannten Zahnarztdiploms sind.

3 Im Übrigen gilt die Verordnung über das Zentrum für Zahnmedi-

zin der Universität Zürich vom 28. Juni 201010.

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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

415.21

D. Erfindungen

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