Art. 61 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 61
1 Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines
Professors ist bewilligungspflichtig, wenn
a. die Summe der Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jah-
res mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht,
b. aus jeweils einer Nebenbeschäftigung und damit zusammenhängen-
den finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor
voraussichtlich Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 50 000 zufliessen.
2 Professorinnen und Professoren legen der Universitätsleitung auf
Ende jedes Kalenderjahres dar
a. die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen,
b. die Beanspruchung der Infrastruktur und des Personals der Uni-
versität,
c. die erzielten Einnahmen.
3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. 14
C. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten
Bewilligungs-
pflicht13