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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 61 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 61

1 Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines

Professors ist bewilligungspflichtig, wenn

a. die Summe der Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jah-

res mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht,

b. aus jeweils einer Nebenbeschäftigung und damit zusammenhängen-

den finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor

voraussichtlich Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 50 000 zufliessen.

2 Professorinnen und Professoren legen der Universitätsleitung auf

Ende jedes Kalenderjahres dar

a. die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen,

b. die Beanspruchung der Infrastruktur und des Personals der Uni-

versität,

c. die erzielten Einnahmen.

3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. 14

C. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten

Bewilligungs-

pflicht13

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