415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 60 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 60
1 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, ist gegenüber der
Universität in der Regel abgabepflichtig.
2 Nettoeinnahmen aus Nebenbeschäftigungen bis Fr. 50 000 sind von
der Abgabepflicht befreit (Freibetrag). Für die den Freibetrag über-
steigenden Nettoeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäf-
tigten mit Teilpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem
Beschäftigungsgrad.
3 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss der Universität die
Benutzung der Infrastruktur oder des Personals der Universität abgel-
ten. Die Universitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgeltung.
Ergänzende
Bestimmungen
für Professorin-
nen und Profes-
soren