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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 60 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 60

1 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, ist gegenüber der

Universität in der Regel abgabepflichtig.

2 Nettoeinnahmen aus Nebenbeschäftigungen bis Fr. 50 000 sind von

der Abgabepflicht befreit (Freibetrag). Für die den Freibetrag über-

steigenden Nettoeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäf-

tigten mit Teilpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem

Beschäftigungsgrad.

3 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss der Universität die

Benutzung der Infrastruktur oder des Personals der Universität abgel-

ten. Die Universitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgeltung.

Ergänzende

Bestimmungen

für Professorin-

nen und Profes-

soren

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