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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 6 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 6

1 Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten

das Stellenbudget fest. Dieses enthält die Anzahl der Stellen geordnet

nach den folgenden Kategorien:14

a. Professuren,

b. Mittelbau,

c.

administratives und technisches Personal.

2 Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositio-

nen und Lohnklassen.

3 Der Universitätsrat ist zuständig für

a. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht

keine Richtposition vorsieht,

b. die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung

bewirken.

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