415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 6 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 6
1 Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten
das Stellenbudget fest. Dieses enthält die Anzahl der Stellen geordnet
nach den folgenden Kategorien:14
a. Professuren,
b. Mittelbau,
c.
administratives und technisches Personal.
2 Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositio-
nen und Lohnklassen.
3 Der Universitätsrat ist zuständig für
a. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht
keine Richtposition vorsieht,
b. die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung
bewirken.