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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 59 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 59

1 Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Bewilligungs-

Nebenbeschäftigung einzureichen.

2 Es gibt Auskunft über

a. die Art der Nebenbeschäftigung,

b. die mutmassliche zeitliche Belastung,

c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,

d. den Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur der Univer-

sität,

e. weitere Kosten für die Universität.

gesuch

1. 1. 23-119

13

415.21

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Abgabepflicht

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