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PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 59 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 59
1 Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Bewilligungs-
Nebenbeschäftigung einzureichen.
2 Es gibt Auskunft über
a. die Art der Nebenbeschäftigung,
b. die mutmassliche zeitliche Belastung,
c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
d. den Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur der Univer-
sität,
e. weitere Kosten für die Universität.
gesuch
1. 1. 23-119
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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Abgabepflicht