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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 58 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 58

Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen, Entzug der

wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn Bewilligung

im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

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