415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 58 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 58
Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen, Entzug der
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn Bewilligung
im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.