415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 57 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 57
1 Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist eine Bewil- Bewilligungs-
ligung der Universitätsleitung einzuholen
a. wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung beste-
hen,
b. wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität bean-
sprucht werden,
c. für Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen.
2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Reduktion des Beschäf-
tigungsgrades verbunden werden.
pflicht14