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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 57 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 57

1 Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist eine Bewil- Bewilligungs-

ligung der Universitätsleitung einzuholen

a. wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung beste-

hen,

b. wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität bean-

sprucht werden,

c. für Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen.

2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Reduktion des Beschäf-

tigungsgrades verbunden werden.

pflicht14

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