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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 56 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 56

1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie

a. die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,

b. mit der Stellung an der Universität vereinbar sind,

c. die Universität nicht direkt konkurrenzieren,

d. die Interessen der Universität und ihre Rechte als Arbeitgeberin

sowie die Interessen der Universitätsangehörigen nicht beeinträch-

tigen,

e. im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.

2 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen

bewilligen.

Zulässigkeit

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