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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 55 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 55

¹ §§ 53–61 gelten für das wissenschaftliche Universitätsperso-

nal mit einem vollen Pensum. Vorbehalten bleiben besondere Bestim-

mungen im Medizinalbereich.

12

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

415.21

2 Für wissenschaftliches Universitätspersonal mit einem Teilpensum

gelten § 56 Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts

gelten nur, sofern

a. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht

werden,

b. Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen übernommen

werden.

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