415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 55 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 55
¹ §§ 53–61 gelten für das wissenschaftliche Universitätsperso-
nal mit einem vollen Pensum. Vorbehalten bleiben besondere Bestim-
mungen im Medizinalbereich.
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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
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2 Für wissenschaftliches Universitätspersonal mit einem Teilpensum
gelten § 56 Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten nur, sofern
a. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht
werden,
b. Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen übernommen
werden.