415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 53 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 53
¹ Die Universität anerkennt die Bedeutung von universitäts-
nahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammen-
arbeit des Universitätspersonals mit Dritten.
2 Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen
und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
3 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement zu den Neben-
beschäftigungen von Professorinnen und Professoren.
B. Nebenbeschäftigungen
Begriff