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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 53 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 53

¹ Die Universität anerkennt die Bedeutung von universitäts-

nahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammen-

arbeit des Universitätspersonals mit Dritten.

2 Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen

und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

3 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement zu den Neben-

beschäftigungen von Professorinnen und Professoren.

B. Nebenbeschäftigungen

Begriff

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