415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 52 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 52
¹ Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufs-
summe beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Alters-
jahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren möglich,
frühestens auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semes-
terende.
2 Wer vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, teilt dies der Uni-
versitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.
4. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrecht-
lich geschützte Werke
A. Grundsatz