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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 52 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 52

¹ Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufs-

summe beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Alters-

jahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren möglich,

frühestens auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semes-

terende.

2 Wer vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, teilt dies der Uni-

versitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.

4. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrecht-

lich geschützte Werke

A. Grundsatz

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