Art. 51a : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 51a
13 1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Pro-
fessoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in
Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wiederanstellung er-
folgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Sie begründet ein neues
Arbeitsverhältnis.
2 Beim Entscheid ist den Interessen des akademischen Nachwuch-
ses und dessen Förderung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze führt die
Dekanin oder der Dekan mit der Professorin oder dem Professor ein
Gespräch über den Zeitpunkt des Altersrücktritts. Professorinnen und
Professoren können einen Antrag auf Wiederanstellung nach dem Al-
tersrücktritt stellen.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.
5 Der Anstellungsvertrag ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Verlängerungen sind möglich.
6 Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Wie-
deranstellung ihre bisherige akademische Stellung.
7 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche-
rung in einer Vorsorgeeinrichtung.
8 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
b. Privatrecht-
liche Wieder-
anstellung nach
Erreichen der
Altersgrenze
1. 1. 23-119
11
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
b. Vorzeitiger Rücktritt