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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 51a : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 51a

13 1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Pro-

fessoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in

Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wiederanstellung er-

folgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Sie begründet ein neues

Arbeitsverhältnis.

2 Beim Entscheid ist den Interessen des akademischen Nachwuch-

ses und dessen Förderung angemessen Rechnung zu tragen.

3 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze führt die

Dekanin oder der Dekan mit der Professorin oder dem Professor ein

Gespräch über den Zeitpunkt des Altersrücktritts. Professorinnen und

Professoren können einen Antrag auf Wiederanstellung nach dem Al-

tersrücktritt stellen.

4 Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.

5 Der Anstellungsvertrag ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

Verlängerungen sind möglich.

6 Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Wie-

deranstellung ihre bisherige akademische Stellung.

7 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche-

rung in einer Vorsorgeeinrichtung.

8 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

b. Privatrecht-

liche Wieder-

anstellung nach

Erreichen der

Altersgrenze

1. 1. 23-119

11

415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

b. Vorzeitiger Rücktritt

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