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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 50 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 50

1 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren erfolgt Beurteilung der

durch die Universitätsleitung in Absprache mit der Dekanin oder dem Professorinnen

Dekan.

2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Die Regelung un-

terliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.14

und Professoren

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