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Art. 5 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 5

14 1 Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.

2 Sie stimmt mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fa-

kultät die Anstellungsbedingungen der vom Universitätsrat zu ernen-

nenden Professorinnen und Professoren ab.

3 Sie beschliesst über die Ernennung und Entlassung von Assistenz-

professorinnen und -professoren ohne Tenure Track und von Förde-

rungsprofessorinnen und -professoren sowie über die Verlängerung die-

ser Professuren.

4 Sie ernennt die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kli-

niken und weiteren Organisationseinheiten auf Antrag der Fakultäten.

Die Ernennung erfolgt in der Regel befristet auf vier Jahre. Sie kann

verlängert werden.

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