415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 5 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 5
14 1 Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.
2 Sie stimmt mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fa-
kultät die Anstellungsbedingungen der vom Universitätsrat zu ernen-
nenden Professorinnen und Professoren ab.
3 Sie beschliesst über die Ernennung und Entlassung von Assistenz-
professorinnen und -professoren ohne Tenure Track und von Förde-
rungsprofessorinnen und -professoren sowie über die Verlängerung die-
ser Professuren.
4 Sie ernennt die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kli-
niken und weiteren Organisationseinheiten auf Antrag der Fakultäten.
Die Ernennung erfolgt in der Regel befristet auf vier Jahre. Sie kann
verlängert werden.