Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 48 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48

1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher sind für die Führung

ihrer Organisationseinheit verantwortlich.14

2 Für die Medizinische Fakultät bleiben abweichende Regelungen

gestützt auf § 6 UniG vorbehalten.

10

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

← Art. 47 Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) Art. 49 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →