415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 47 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 47
14 1 Professorinnen und Professoren haben durchschnittlich
jedes neunte Semester Anspruch auf ein Forschungssemester. Im For-
schungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung ent-
bunden.
2 In den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt besteht kein
Anspruch auf Bezug eines Forschungssemesters.
3 Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Ge-
währung eines Forschungssemesters. Sie kann in besonderen Fällen
a. die Frist von neun Semestern verkürzen und
b. ein Forschungssemester in den letzten beiden Jahren vor dem Al-
tersrücktritt bewilligen.