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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 47 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 47

14 1 Professorinnen und Professoren haben durchschnittlich

jedes neunte Semester Anspruch auf ein Forschungssemester. Im For-

schungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung ent-

bunden.

2 In den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt besteht kein

Anspruch auf Bezug eines Forschungssemesters.

3 Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Ge-

währung eines Forschungssemesters. Sie kann in besonderen Fällen

a. die Frist von neun Semestern verkürzen und

b. ein Forschungssemester in den letzten beiden Jahren vor dem Al-

tersrücktritt bewilligen.

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