Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 45 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45

1 Professorinnen und Professoren nehmen Prüfungen in

ihrem Fachgebiet ab.

2 Sie begutachten Bachelor- und Masterarbeiten, Diplomarbeiten,

Dissertationen und Habilitationsschriften in ihrem Fachgebiet und wir-

ken als Gutachterinnen oder Gutachter in Berufungs- und ähnlichen

Verfahren mit.14

← Art. 44 Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) Art. 46 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →