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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 42 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 42

1 Professorinnen und Professoren führen Lehrveranstaltun- Lehr-

gen durch.

2 Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel

a. 6-10 Semesterwochenstunden für ordentliche Professorinnen und

Professoren,

b. 4-6 Semesterwochenstunden für ausserordentliche Professorinnen

und Professoren,

verpflichtung

1. 1. 23-119

9

415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

c. 2-4 Semesterwochenstunden für Assistenzprofessorinnen und -pro-

fessoren sowie für Förderungsprofessorinnen und -professoren.

3 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Abweichun-

gen verfügen.

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