415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 40 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 40
Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten bei Abgabe von
Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich die personalrechtlichen Erlassen
Erlasse und sorgt für die Information über Änderungen.
C. Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen und Professoren