Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 40 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 40

Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten bei Abgabe von

Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich die personalrechtlichen Erlassen

Erlasse und sorgt für die Information über Änderungen.

C. Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen und Professoren

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