415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 39 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 39
14 1 Die Universität sorgt durch geeignete präventive Mass- Schutz vor
nahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung.
1bis Sie stellt sicher, dass den Opfern sexueller Belästigung keine
weiteren Nachteile erwachsen.
2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über den Schutz vor
sexueller Belästigung.