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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 39 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 39

14 1 Die Universität sorgt durch geeignete präventive Mass- Schutz vor

nahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung.

1bis Sie stellt sicher, dass den Opfern sexueller Belästigung keine

weiteren Nachteile erwachsen.

2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über den Schutz vor

sexueller Belästigung.

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