Art. 38a : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 38a
13 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Errei-
chen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen be-
fristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wieder-
anstellung.
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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
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2 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze prüft die
oder der Vorgesetzte im Interesse einer geordneten Nachfolge mit der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer Wiederan-
stellung. Der Entscheid orientiert sich an den betrieblichen Erforder-
nissen.
3 Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsver-
trag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungs-
möglichkeit.
4 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche-
rung in einer Vorsorgeeinrichtung.
5 Für Professorinnen und Professoren gilt § 51 a. Für externe Lehr-
personen gilt § 17.
6 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.