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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 38a : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 38a

13 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Errei-

chen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen be-

fristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wieder-

anstellung.

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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

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2 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze prüft die

oder der Vorgesetzte im Interesse einer geordneten Nachfolge mit der

Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer Wiederan-

stellung. Der Entscheid orientiert sich an den betrieblichen Erforder-

nissen.

3 Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsver-

trag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungs-

möglichkeit.

4 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche-

rung in einer Vorsorgeeinrichtung.

5 Für Professorinnen und Professoren gilt § 51 a. Für externe Lehr-

personen gilt § 17.

6 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

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