415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 38 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 38
1 Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm un-
terstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jähr-
lich ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.14
2 Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder
ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren richtet sich
nach § 50.