Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 38 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38

1 Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm un-

terstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jähr-

lich ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.14

2 Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder

ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren richtet sich

nach § 50.

← Art. 37 Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH) Art. 38a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →