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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 37 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 37

14 Den Standesorganisationen, der Personalkommission und

den universitären Personalverbänden steht vor dem Erlass und der

Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Ver-

nehmlassung zu.

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