415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 34 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 34
1 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt Richtlinien über
die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und In-
haber von Qualifikationsstellen.14
2 Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rah-
menpflichtenheft. Dieses ist der Erweiterten Universitätsleitung zur
Genehmigung vorzulegen.
3 Die Fakultäten bestimmen das für die Koordination der Rahmen-
pflichtenhefte verantwortliche Organ.
§§ 35 und 36.15