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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 34 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 34

1 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt Richtlinien über

die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und In-

haber von Qualifikationsstellen.14

2 Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rah-

menpflichtenheft. Dieses ist der Erweiterten Universitätsleitung zur

Genehmigung vorzulegen.

3 Die Fakultäten bestimmen das für die Koordination der Rahmen-

pflichtenhefte verantwortliche Organ.

§§ 35 und 36.15

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