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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 33 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 33

14 1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des

Mittelbaus sind nicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhal-

tung gemäss § 129 Abs. 1 VVO4 verpflichtet.

2 Sie haben nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben

oder Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine

persönliche Zeitbuchhaltung führen.

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