415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 33 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 33
14 1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des
Mittelbaus sind nicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhal-
tung gemäss § 129 Abs. 1 VVO4 verpflichtet.
2 Sie haben nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben
oder Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine
persönliche Zeitbuchhaltung führen.