415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 32 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 32
1 Die Einreihung des Universitätspersonals erfolgt durch Zuständigkeit
die Universitätsleitung.
2 Die Einreihung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwal-
tungsdirektorinnen und -direktoren erfolgt durch den Universitätsrat.14
für die
Einreihung