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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 32 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 32

1 Die Einreihung des Universitätspersonals erfolgt durch Zuständigkeit

die Universitätsleitung.

2 Die Einreihung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwal-

tungsdirektorinnen und -direktoren erfolgt durch den Universitätsrat.14

für die

Einreihung

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