Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 30 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 30

1 Wissenschaftliche Abteilungsleitende werden in die Lohn-e. Wissen-

klassen 21-23 eingereiht.

2 Wissenschaftliche Mitarbeitende werden eingereiht:14

a. mit einem Bachelorabschluss in die Lohnklasse 16-20,

b. mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterabschluss oder einem gleich-

wertigen Abschluss in die Lohnklassen 17–20.

schaftliche

Abteilungs-

leitende und

Mitarbeitende

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