415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 3 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 3
1 Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zustän- Zuständigkeiten
digkeit den Direktionen oder der Staatskanzlei, ist die Universitätslei- a. Im
tung zuständig.
2 Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des
Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeord-
nete Stellen delegieren.