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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 3 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 3

1 Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zustän- Zuständigkeiten

digkeit den Direktionen oder der Staatskanzlei, ist die Universitätslei- a. Im

tung zuständig.

2 Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des

Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeord-

nete Stellen delegieren.

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