Art. 23 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 23
14 1 Die Professorinnen und Professoren werden wie folgt ein-
gereiht
a. ordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 27,
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 26,
c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24,
d. Förderungsprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24.
2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Dekanin
oder dem Dekan über die individuellen Lohnerhöhungen von Profes-
sorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse.
3 Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen insbesondere für
a. die der Professorenschaft angehörenden Mitglieder der Universi-
tätsleitung,
b. die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Pro-
dekane,
c. die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und wei-
teren Organisationseinheiten.
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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
415.21
4 Für die Medizinische Fakultät bleibt die Verordnung über die For-
schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
20038 vorbehalten.