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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 23 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 23

14 1 Die Professorinnen und Professoren werden wie folgt ein-

gereiht

a. ordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 27,

b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 26,

c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24,

d. Förderungsprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24.

2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Dekanin

oder dem Dekan über die individuellen Lohnerhöhungen von Profes-

sorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse.

3 Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen insbesondere für

a. die der Professorenschaft angehörenden Mitglieder der Universi-

tätsleitung,

b. die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Pro-

dekane,

c. die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und wei-

teren Organisationseinheiten.

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Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

415.21

4 Für die Medizinische Fakultät bleibt die Verordnung über die For-

schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April

20038 vorbehalten.

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