Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 21 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 21

Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität

richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allge-

meinen Personalrechts. In besonderen Fällen kann davon abgewichen

werden.

Rektorin oder

Rektor

Professorinnen

und

Professoren 12

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