415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 21 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 21
Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität
richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allge-
meinen Personalrechts. In besonderen Fällen kann davon abgewichen
werden.
Rektorin oder
Rektor
Professorinnen
und
Professoren 12