415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 20 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 20
1 Universitätspersonal kann von dem für die Anstellung
zuständigen Organ versetzt werden, wenn14
a. es der Betrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert
und
b. die Versetzung zumutbar ist.
2 Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumut-
bar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.
3 Eine tiefere Lohneinstufung als Folge der Versetzung wird erst
nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitätspersonals und
der externen Lehrpersonen12
Grundsatz
A. Lohn