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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 20 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 20

1 Universitätspersonal kann von dem für die Anstellung

zuständigen Organ versetzt werden, wenn14

a. es der Betrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert

und

b. die Versetzung zumutbar ist.

2 Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumut-

bar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.

3 Eine tiefere Lohneinstufung als Folge der Versetzung wird erst

nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitätspersonals und

der externen Lehrpersonen12

Grundsatz

A. Lohn

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