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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 2 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 2

12 Soweit die UniO und diese Verordnung keine abweichen- Verhältnis zum

den Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht allgemeinen

anwendbar.

Personalrecht

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