Art. 19 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 19
14 1 Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren
können auf das Ende eines akademischen Semesters (31. Januar und
31. Juli) gekündigt werden.
2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben das Recht, die
Universität ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semes-
ters zu verlassen.
4 Bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer
Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, bil-
det die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertrags-
spital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG
für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.
b. Beendigung
des Arbeits-
verhältnisses
1. 1. 23-119
5
415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
Versetzung