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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 19 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 19

14 1 Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren

können auf das Ende eines akademischen Semesters (31. Januar und

31. Juli) gekündigt werden.

2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

3 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben das Recht, die

Universität ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semes-

ters zu verlassen.

4 Bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer

Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, bil-

det die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertrags-

spital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG

für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.

b. Beendigung

des Arbeits-

verhältnisses

1. 1. 23-119

5

415.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Versetzung

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