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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 17 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 17

14 1 Die Lehrtätigkeit von externen Lehrpersonen gemäss § 17 Externe

UniO erfolgt in der Regel im Rahmen einer befristeten oder unbefris- Lehrpersonen

teten privatrechtlichen Anstellung.

2 Der Universitätsrat erlässt ein Reglement, in dem Einzelheiten

der privatrechtlichen Anstellung geregelt werden.

3 In Ausnahmefällen können privatrechtliche Aufträge oder Ent-

sendungsvereinbarungen vorgesehen werden.

zeit.

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