415.21
PVOUZHOPEUZHRPDUZH
CH-ZH
Art. 17 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)
Art. 17
14 1 Die Lehrtätigkeit von externen Lehrpersonen gemäss § 17 Externe
UniO erfolgt in der Regel im Rahmen einer befristeten oder unbefris- Lehrpersonen
teten privatrechtlichen Anstellung.
2 Der Universitätsrat erlässt ein Reglement, in dem Einzelheiten
der privatrechtlichen Anstellung geregelt werden.
3 In Ausnahmefällen können privatrechtliche Aufträge oder Ent-
sendungsvereinbarungen vorgesehen werden.
zeit.