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415.21 PVOUZHOPEUZHRPDUZH CH-ZH

Art. 16 : Personalverordnung der Universität Zürich (PVOUZH)

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Art. 16

Studierende, die Hilfsarbeiten für Professorinnen und Pro- h.17 Hilfs-

fessoren, Institute oder Fakultäten ausführen, werden befristet ange- assistierende

stellt.

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